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S A T Z U N G
für den
Verein zur Pflege
der Kirchenmusik und
Durchführung der
Kirchenmusiktage in Fürth/Bayern
Vorwort
Seit 1964 wurden die Fürther Kirchenmusiktage
von der Bezirksgruppe Fürth der Gesellschaft
der Orgelfreunde e.V. organisiert und durchge—
führt. Dabei war es der GDC Bezirksgruppe ein
Anliegen, nicht nur die Pflege der Orgelmusik
zu betreiben, sondern die ganze Vielfalt der
Kirchenmusik den Gemeinden nahe zu bringen.
Diese Aufgabe geht weit über den Rahmen hinaus,
den sich die Gesellschaft der Orgelfreunde ge-
steckt hat. Da durch die lo—jöhrige Arbeit der
Kreis der Freunde der Kirchenmusik in Fürth
immer größer wurde, erschien es ratsam, einen
Verein zu gründen, der sich der Pflege der
Kirchenmusik annimmt.
Dieser Verein ist seiner Natur nach überkon-
fessionell, unpolitisch und dient mittels
Förderung der musica sacra der Pflege abend-
löndisch europäischen Kulturgutes aus Ver-
gangenheit und Gegenwart.
Die Gründer des Vereins sind außerdem der Über—
zeugung, daß in den christlichen Kirchen auch
der Verkündigung durch die Musik eine große
Bedeutung zukommt.
ohne in die kirchenmusikalischen Be-
Satzung des Vereins
lange der jeweiligen Gemeinden direkt
zur Pflege der Kirchenmusik und Durch-
einzugreifen,
führung.der Kirchenmusiktage in Fürth
durch die Aufführung von Orgel—
geistlicher Chor— und Instrumental—
5 1 Name und Sitz
musik in den Kirchen Fürths unter
Der Verein führt den Namen
überkonfessionellen Gesichtspunkten,
"Verein zur Pflege der Kirchen—
durch Mithilfe bei der Schaffung der
musik und Durchführung der Kirchen—
notwendigen techn. Voraussetzungen
musiktage in Fürth"
und finanzielle Unterstützung künstle-
risch wertvoller Konzerte, soweit es
Sitz in Fürth/Bayern
die Mittel des Vereins erlauben.
Weiter sucht der Verein seinen Zweck
@ 2 Zweck
zu erreichen durch:
]) Zweck des Vereins ist die Ver—
Anregung und Organisation von Veran-
tiefung und Pflege der Kirchenmusik
staltungen und Tagungen, wie Vorträgen,
in ihrer ganzen Vielfalt, ihre Aus-
Führungen und Exkursionen zu bedeuten—
breitung, Organisation und Durch—
den Stätten der Kirchenmusik.
führung der Fürther Kirchenmusiktage
sowie die Mitarbeit am kulturellen 3) Diese gemeinnützigen Zwecke werden vom
Verein ausschl. und unmittelbar ver—
Leben der Stadt Fürth. Die Tätigkeit
des Vereins ist gemeinnützig. Poli— folgt.
tische, wirtschaftliche oder kommer—
4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die
zielle Bindungen werden noch keiner
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Seite eingegangen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinn—
2) Der Verein sucht seinen Zweck zu er- anteile und in ihrer Eigenschaft als
reichen: Mitglieder auch keine sonstigen Zu-
durch Zusammenarbeit mit den für die endungen aus Mitteln des Vereins. Es
Kirchenmusik Verantwortlichen aller darf auch keine Person durch Verwaltungs
ev. und kath. Kirchengemeinden in Fürth ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhöltnismößig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2) Der Vorstand wird in jedem 3. Kalender-
5 3 Organe des Vereins jahr neu gewählt. Sein Amt endet mit
rechtsgültigem Zustandekommen einer
1) Die Geschicke des Vereins werden durch
Neuwahl.
folgende Organe gestaltet:
3) Eine Neuwahl ist ferner durchzuführen,
Den Vorstand;
wenn eine Mitgliederversammlung dies
Den beratenden Ausschuß;
mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Den Arbeitsausschuß;
Stimmen verlangt.
Die Mitgliederversammlung.
Die Neuwahlen erfolgen:
2) Die Tätigkeit in diesen Organen ist in einer dazu einberufenen Mitgliederver-
ehrenamtlich. Einem geschüftsführenden sammlung mit einfacher Mehrheit der abge-
Vorstandsmitglied kann durch Beschluß gebenen Stimmen
des beratenden Ausschußes eine Aufwands— oder
entschädigung gewährt werden; im schriftlichen Verfahren je noch
diese muß der Belastung mit den Vereins- näherer Bestimmung der Wahlordnung,
geschüften und den finanziellen Verhält- die vom Vorstand mit Genehmigung des
nissen des Vereins angemessen sein. beratenden Ausschusses erlassen wird.
3) Auch die Mitwirkung bzw. Mitarbeit
@ 5 Der beratende Ausschuß
von Mitgliedern bei Veranstaltungen und
Tagungen ist ehrenamtlich. 1) Der beratende Ausschuß setzt sich
zusammen GUS:
@ 4 Der Vorstand dem Vorstand,
dem jeweiligen Pfarramtsführer der ev.—
1) Der Vorstand ist konfessionell pari—
luth. Kirchengemeinde St. Paul in Fürth,
tätisch zu besetzen und besteht aus
dem jeweiligen amtlichen Kirchenmusiker
4 Mitgliedern:
der ev.—luth. Kirchengemeinde St. Paul
dem 1. Vorsitzenden, in Fürth
dem 2. Vorsitzenden, je als obligatorische Mitglieder,
dem Schriftwart, einem Vertreter der Übrigen Fürther ev.-
dem Schatzmeister.
luth. Kirchenmusiker,
einem Vertreter der Fürther röm.—kath.
Kirchenmusiker,
einem Vertreter der röm.—kath. Pfarr- 2) Auf schriftlichen Wunsch mit Angabe
ämter in Fürth. der Gründe von mindestens 30 Mitgliedern
Die Ausschußmitglieder, soweit sie nicht muß der Vorstand binnen 3 Monaten eine
obligatorisch Mitglied des beratenden Mitgliederversammlung einberufen.
Ausschusses sind, werden auf Vorschlag
3) Die Berufung nebst Tagesordnung ist
des Vorstandes von der Mitgliederversamm- Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher
lung bestätigt.
schriftlich mitzuteilen.
Ergänzungen erfolgen bei Bedarf. Die Be—
stätigung erfolgt in der nächsten Mitglieder—
4) Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung
entscheidet der Poststempel.
Versammlung.
@ 8 Aufgaben des Vorstandes
5 6 Der Arbeitsausschuß
Aufgaben des Vorstandes sind:
Der Arbeitsausschuß besteht aus nachfolgen—
1) die Führung der Geschäfte des Vereins,
den, vom Vorstand mit Einverständnis des
2) die gerichtliche und außergerichtliche
beratenden Ausschusses berufenen Mitgliedern: Vertretung des Vereins.
Obmann für Orgelmusik Der Verein wird gerichtlich und außerge-
Obmann für Chormusik richtlich vertreten durch den 1. Vorsitzen—
Obmann für Orchestermusik den allein oder durch den 2. Vorsitzenden
Obmann für Bläsermusik in Gemeinschaft mit dem Schriftwart oder
dem Schatzmeister.
Die Besetzung erfolgt paritätisch konfessi—
onell. 3) Einberufung von Mitgliederversammlungen.
@ 7 Die Mitgliederversammlung 4) Verleihung von Ehrungen im Einverständnis
mit dem beratenden Ausschuß.
1) Die Mitgliederversammlung soll in zwang-
5) Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder-
losen Zeitabständen stattfinden. Sie soll
Versammlung.
berufen werden, wenn aktuelle und wichtige
6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in
Fragen der Besprechung bedürfen. Sie muß
eigens hierzu einberufenen Vorstandssitzun—
berufen werden, wenn das Interesse des
gen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Vereins die Berufung dringend erfordert;
Stimmen.
ferner:
mindestens in jedem 2. Kalenderjahr.
Es kann auch schriftlich abgestimmt werden,
mit dem geschüftsführenden Vor—
wenn kein Vorstandsmitglied diesem Ver-
sitzenden bzw. dem Gesamtvorstand.
fahren widerspricht.
@ 11 Der Schatzmeister
7) Der Vorstand ist beschlußföhig, wenn minde-
stens 3 Mitglieder, darunter auf jeden Fall Der Schatzmeister hat für den Eingang
der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende der Mitgliedsbeitrüge und für ordnungsgem
anwesend sind oder im schriftlichen Ver— Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben
fahren abgestimmt hat. zu sorgen. Er ist für ordnungsgem.
Kassenführung verantwortlich. Auch
8) Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt
die Stimme des 1. Vorsitzenden den soll er für sparsames Wirtschaften
Ausschlag. und möglichst günstigen Kassenbestand
Sorge tragen.
9) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereins—
mitglieder berufen werden. 5 12 Ordnung und Aufgaben des beratenden
Ausschusses.
@ 9 Die Vorsitzenden 1) Vorsitzender des beratenden Ausschusses
sollte der jeweilige Pfarramtsführer
1) Der 1. Vorsitzende — im Falle einer Ver—
hinderung der 2. Vorsitzende - ist zur der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Paul
Leitung der Mitgliederversammlungen der in Fürth sein, da derzeit in St. Paul
Sitzungen des beratenden Ausschusses die kirchenm. Voraussetzungen in be-
sowie von Tagungen etc. berufen. sonderer Weise gegeben sind. Der Stell—
vertreter des Vorsitzenden wird in der
2) Die Vorsitzenden bestimmen die Richtlinien
konstituierenden Sitzung des beratenden
des Vereins zur Erledigung der Aufgaben
Ausschusses mit einfacher Mehrheit der
und wachen Über die Einhaltung der Satzung.
abgegebenen Stimmen gewählt.
Die laufende Geschäftsführung obliegt
grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden. Mit 2) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall
seiner Zustimmung kann jedoch auch der der Stellvertreter berufen die Ausschuß-
2. Vorsitzende die laufende Geschäfts— sitzungen unter Angabe der Tagesordnung
führung übernehmen. und einer Frist von 2 Wochen.
Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung
@ 10 Der Schriftwart gilt der Poststempel.
Der Schriftwort führt den Schriftverkehr
im Sinne der Satzung und im Einvernehmen
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, 5 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
darunter auf jeden Fall der Vorsitzende 1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes
des beratenden Ausschusses oder sein Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind,
Stellvertreter anwesend sind. soweit sie sich im Rahmen von Gesetz
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit und Satzung halten, für den Vorstand
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. und die übrigen Organe bindend.
Es kann auch schriftlich abgestimmt
2) Von derartigen Beschlüssen darf der
werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses
Vorstand nur abweichen, wenn wichtige
diesem Verfahren widerspricht.
Belange des Vereins auf dem Spiele
Bei Stimmengleichheit entscheidet die
stehen, und die Verhältnisse, unter
Stimme des Vorsitzenden.
denen der Beschluß gefaßt wurde, sich
Bei schriftlicher Abstimmung muß die
wesentlich geändert haben, oder wenn
Stimmabgabe binnen einer Frist von
wichtige für die Entscheidung wesentliche
2 Wochen seit Absendung der Anfrage,
Umstände zum Zeitpunkt der Beschluß-
beim Ausschußvorsitzenden eingegangen
fassung nicht bekannt waren.
sein.
Die Abweichung ist nur zulässig, wenn
Der beratende Ausschuß hat die Aufgabe,
die Maßnahmen bis zur nächsten Mitglieder—
den Vorstand bei der Erfüllung seiner
versammlung nicht aufgeschoben werden
satzungsmäßigen Aufgaben zu unter—
können und der Vorstand annehmen darf,
stützen und zu beraten.
die Abweichung würde die Billigung der
Bei Fragen von besonderer Wichtigkeit
nächsten Mitgliederversammlung finden.
muß der Vorstand, soweit tunlich, einen
Beschluß des beratenden Ausschusses her- 3) Die Mitgliederversammlung bestätigt gem.
beiführen. @ 5 Abs. 2 die Mitglieder des beratenden
Ausschusses, soweit sie nicht diesem ob—
5 13 Aufgaben des Arbeitsausschusses ligatorisch angehören.
Der Arbeitsausschuß berät den geschäfts- 4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit
führenden Vorsitzenden bei der Wahrnehmung einfacher Mehrheit der abgegebenen
der laufenden Geschäfte und in dringenden Stimmen gefaßt, soweit die Satzung nichts
Fällen, in denen eine Anrufung des bera- anderes bestimmt.
tenden Ausschusses nach @ 12 Ziff. 3
nicht möglich ist.
5) Beschlüsse der Mitgliederversommlung
sind vom Vorsitzenden zu verkünden
2) Ordentliche Mitglieder erwerben die Mit-
und vom Schriftwart oder einem Ver- gliedschaft durch Beitrittserklärung und
treter schriftlich niederzulegen. Aufnahmebestätigung durch den Vorstand
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden nach Entrichtung des ersten Jahresmit-
und von der Urkundsperson zu unter— gliedsbeitroges.
zeichnen.
3) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann
6) Die Einberufung der Mitgliederversamm— nicht bemittelten Personen, vom Vorstand
lungen erfolgt durch den Vorstand unter unter Beitragsermäßigung oder — Erlaß -
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer bewilligt werden.
Frist von 3 Wochen. Für die Rechtzeitig—
4) Austauschmitglieder (Korporative Mit—
keit der Einberufung ist das Datum des
glieder auf Gegenseitigkeit) können vom
Poststempels maßgebend.
Vorstand beitragsfrei aufgenommen werden,
7) Soweit der Vorstand an der Einberufung wenn sie ihrerseits den Verein beitragsfrei
der Mitgliederversammlung verhindert ist, als Mitglied aufnehmen.
kann die Einberufung unter Beachtung
von Nr. 6 dieser Bestimmung auch durch 5 17 Erlöschen der Mitgliedschaft und Wiederaufnahme
den Vorsitzenden des beratenden Aus— 1) Die Mitgliedschaft erlischt:
schusses erfolgen. durch Tod;
durch Austrittserklärung;
@ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
diese ist nur zum Schluß eines Kalender—
Mitglied kann jede unbescholtene Person jahres möglich; die Austrittserklärung
des In— und Auslands vom 16. Lebensjahr muß spätestens 2 Monate vor Ablauf des
an werden, die sich zu den Grundsätzen Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle
des Vereins bekannt. Juristische Personen, des Vereins eingegangen sein;
Vereine etc. können als korporative durch Ausschluß.
Mitglieder beitreten. Dieser ist zulässig:
5 16 Arten der Mitgliedschaft bei grobem Verstoß gegen die Interessen
des Vereins, bei einer das Ansehen des
1) Ehrenmitglieder werden vom 1. Vorsitzen-
Vereins schädigenden oder den inneren
den aufgrund eines im Vorstand und be_
Frieden unter den Mitgliedern gefährden—
ratenden Ausschuß gefaßten Beschlusses
den Haltung;
ernannt
bei Beitragsrückstand von mehr als Vorausgegangene Prüfungsberichte
12 Monaten. sind ihnen vorzulegen. Der Zeitraum,
auf den sich die Prüfung zu erstrecken
2) Der Ausschluß bedarf eines Beschlusses
hat, reicht vom Ende des letzten
des Vorstandes. Gegen diesen ist die
Prüfungsabschnittes bis zum Ende des
Berufung an den beratenden Ausschuß
der Prüfung vorangegangenen Kalender-
zulässig, der mit einfacher Mehrheit
jahres.
endgültig entscheidet.
2) Der von den Prüfern zu unterzeichnende
3) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
Prüfungsbericht muß angeben, ob Kassen—
verliert das Mitglied gleichzeitig alle
und Buchführung ordnungsgem. erfolgt sind.
Ämter und Befugnisse innerhalb des Vereins.
Er soll darüberhinaus angeben, ob Anhalts—
4) Die Wiederaufnahme eines Mitgliedes ist punkte dafür vorhanden sind, daß unan-
zulässig.
gemessene oder satzungswidrige Ausgaben
gemacht wurden.
518 Beitragszahlung
3) Der Prüfungsbericht ist jeweils der nächsten
l) Der Jahresbeitrag von derzeit mindestens
Mitgliederversammlung vorzulegen. Im
DM 24,—- pro Jahr ist bis zum 31. März
Anschluß daran ist über die Entlastung
jeden Kalenderjahres zu entrichten.
des Vorstandes abzustimmen.
Höhere Beiträge sind erwünscht.
4) Zu Prüfern sollen nur volljährige Personen
2) Auch nach dem 31. März eintretende Mit-
bestellt werden, die entsprechende Vor—
glieder haben den vollen Jahresbeitrag
kenntnisse aufweisen. Sie dürfen dem Vor—
zu entrichten.
stand nicht angehören und mit Vorstands-
3) Über die Änderung der Beitragshöhe be— mitgliedern nicht verwandt oder ver—
schließt die Mitgliederversammlung.
schwägert sein. Die Prüfer müssen vom
5 19 Rechnungsprüfung beratenden Ausschuß gewählt werden.
1) Das Rechnungs— und Kassenwesen des Vereins
5 20 Auflösung des Vereins
ist mindestens alle 2 Jahre einer gründ—
1) Der Verein kann nur aufgelöst oder in eine
lichen Prüfung zu unterwerfen. Den Prüfern
andere Form übergeführt werden, wenn
ist Einsicht in die gesamten Rechnungs—
75 % der Mitglieder ihre Zustimmung geben.
unterlagen, Konten, Bücher etc.zu gewähren.
2) Ein bei der Liquidation verbleibender
Überschuß wird zu gleichen Teilen den
Fürther Kirchengemeinden, soweit sie
Mitglieder des Vereins sind, für kirchen—
musikalische Zwecke zur Verfügung ge-
stellt.
9 21 Satzungsönderungen
1) Satzungsönderungen können nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefaßt
werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
2) Eine Änderung des 5 2 über den Zweck des
Vereins ist nicht möglich. Es dürfen je—
doch Zusätze eingefügt werden, soweit sie
nicht gegen die im 5 2 angegebenen Zwecke
des Vereins gerichtet sind.
5 22 Eintragung des Vereins
Nach Genehmigung dieser Satzung wird der
Vorstand unverzüglich die Eintragung des
Vereins im Vereinsregister herbeiführen.
Der Verein erlangt die Rechtsföhigkeit
durch die Eintragung in das Vereins—
register.
ID: J0UH0tUuzq/lttt4kShC6A, PARAMETERS: tesseract -l deu --psm 11 pdf